Arbeitszeit bei mehreren
Arbeitszeit bei mehreren Arbeitgebern: Wie rechnet man richtig?
Wer gleichzeitig bei zwei oder mehr Arbeitgebern beschäftigt ist, muss alle Arbeitszeiten addieren. Das schreibt § 2 Abs. 1 ArbZG eindeutig vor: Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Die gesetzliche STUNDENRECHNER FAQ gilt nicht pro Job, sondern für alle Arbeitsverhältnisse zusammen. Wer das ignoriert, riskiert einen nichtigen Arbeitsvertrag, den Verlust des Kündigungsschutzes und empfindliche Bußgelder.
Das Wichtigste auf einen Blick
| Regel | Gesetzliche Grundlage | Grenzwert |
| Tägliche Höchstarbeitszeit | § 3 ArbZG | 8 Stunden (max. 10 Stunden) |
| Wöchentliche Höchstarbeitszeit | § 3 ArbZG | Ø 48 Stunden |
| Zusammenrechnung mehrerer Jobs | § 2 Abs. 1 ArbZG | Gilt für alle Arbeitsverhältnisse |
| Ausgleichszeitraum | § 3 Satz 2 ArbZG | 6 Kalendermonate oder 24 Wochen |
| Mindest-Ruhezeit zwischen Jobs | § 5 ArbZG | 11 Stunden ununterbrochen |
| Aufzeichnungspflicht | § 16 ArbZG | Mindestens 2 Jahre aufbewahren |
Was sagt das Gesetz? Die gesetzliche Grundlage
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schützt die Gesundheit aller Arbeitnehmer in Deutschland. Es legt fest, wie lange jemand täglich und wöchentlich arbeiten darf — unabhängig davon, ob die Arbeit bei einem einzigen oder bei mehreren Arbeitgebern geleistet wird.
§ 2 Abs. 1 ArbZG: Zusammenrechnung ist Pflicht
Der Gesetzgeber formuliert klar: Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Der entscheidende Halbsatz lautet: Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Das bedeutet, wer morgens 6 Stunden in Betrieb A und nachmittags 4 Stunden in Betrieb B arbeitet, hat eine Tagesarbeitszeit von 10 Stunden, nicht zweimal 6 oder 4 Stunden.
Was zählt als Arbeitszeit — und was nicht?
Als Arbeitszeit gilt jede Zeit, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Aufgaben erfüllt. Ruhepausen zählen nicht dazu. Beim Bereitschaftsdienst kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an: Echter Bereitschaftsdienst mit Anwesenheitspflicht im Betrieb gilt vollständig als Arbeitszeit. Rufbereitschaft, bei der der Arbeitnehmer nur erreichbar sein muss, zählt dagegen grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, solange er nicht tatsächlich tätig wird. Für Arbeitnehmer mit zwei Jobs relevant: Auch Homeoffice-Stunden beim zweiten Arbeitgeber fließen vollständig in die Gesamtrechnung ein.
Schritt für Schritt: So berechnet man die Arbeitszeiten mehrerer Jobs richtig
Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschätzen, wie schnell die gesetzlichen Grenzen bei zwei Jobs erreicht sind. Die folgende Anleitung zeigt, wie die Berechnung korrekt funktioniert.
Schritt 1 — Alle täglichen Arbeitszeiten je Arbeitgeber erfassen
Zunächst dokumentiert man die tatsächliche Nettoarbeitszeit (ohne Pausen) für jeden einzelnen Arbeitstag bei jedem Arbeitgeber getrennt. Wichtig: Nur geleistete Stunden zählen, keine vertraglichen Soll-Zeiten.
Schritt 2 — Tageszeiten addieren und mit der 8-Stunden-Grenze vergleichen
Man addiert die Nettoarbeitsstunden aller Jobs an einem Werktag. Das Ergebnis vergleicht man mit der täglichen Höchstarbeitszeit von 8 Stunden. Eine Verlängerung auf 10 Stunden ist nur erlaubt, wenn der Durchschnitt über 6 Monate oder 24 Wochen bei 8 Stunden bleibt.
Schritt 3 — Wochenarbeitszeit aus allen Jobs ermitteln
Man addiert alle Tagesarbeitsstunden einer Kalenderwoche, inklusive etwaiger Samstagsarbeit (Montag bis Samstag gilt im ArbZG als Werktag). Das Ergebnis ist die Gesamtwochenarbeitszeit über alle Arbeitsverhältnisse.
Schritt 4 — Durchschnitt über den Ausgleichszeitraum bilden
Nach § 3 Satz 2 ArbZG kann die Tagesarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn der Durchschnitt über 6 Kalendermonate oder 24 Wochen 8 Stunden nicht überschreitet. Man addiert alle Wochenarbeitsstunden des Ausgleichszeitraums und teilt durch die Anzahl der Wochen. Das Ergebnis muss unter 48 Stunden pro Woche liegen.
Schritt 5 — Ergebnis mit der Höchstgrenze abgleichen
Liegt der Durchschnitt dauerhaft über 48 Stunden pro Woche, verstößt das zweite Arbeitsverhältnis gegen das ArbZG. Dann drohen die im nächsten Abschnitt beschriebenen Rechtsfolgen.

Rechenbeispiel aus der Praxis: Ein Arbeitnehmer arbeitet in Vollzeit in der Metall- und Elektroindustrie 39,5 Stunden pro Woche. Zusätzlich ist er als Wasserwart bei einem kommunalen Wasserversorger tätig und erbringt dort 60,5 Stunden pro Monat, was umgerechnet rund 13,96 Stunden pro Woche ergibt. Die Gesamtarbeitszeit beträgt 39,5 + 13,96 = 53,46 Stunden pro Woche. Dieser Wert überschreitet die zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden dauerhaft. Das LAG Nürnberg erklärte genau dieses Arbeitsverhältnis für nichtig (Az. 7 Sa 11/19, Urteil vom 19.05.2020).
Die gesetzlichen Höchstgrenzen — Was ist erlaubt?
Tägliche Höchstarbeitszeit: 8 Stunden, maximal 10 Stunden
Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden täglich arbeitet. Diese Grenze gilt für alle Arbeitsverhältnisse zusammen.
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48 Stunden im Durchschnitt
Die zulässige Wochenarbeitszeit beträgt im Durchschnitt 48 Stunden. Das entspricht 6 Werktagen á 8 Stunden. Wer Montag bis Freitag je 10 Stunden und Samstag 8 Stunden arbeitet, erreicht 58 Stunden in einer Einzelwoche — das ist nur dann zulässig, wenn der 6-Monats-Durchschnitt unter 48 Stunden bleibt.
Öffnungsklauseln nach § 7 ArbZG: Wann darf abgewichen werden?
Per Tarifvertrag oder auf Grundlage eines Tarifvertrags durch eine Betriebsvereinbarung können bestimmte Abweichungen zugelassen werden, etwa wenn regelmäßig Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt. Diese Öffnungsklausel nach § 7 ArbZG ändert aber nichts an der durchschnittlichen Höchstgrenze von 48 Wochenstunden — das bestätigte das LAG Nürnberg ausdrücklich.
Nachtarbeitnehmer mit Zweitjob: Verschärfte Regeln nach § 6 ArbZG
Wer als Nachtarbeitnehmer gilt — also regelmäßig in Wechselschicht Nachtarbeit leistet oder mindestens 48 Nächte pro Jahr nachts arbeitet — darf nach § 6 ArbZG ebenfalls nicht mehr als 8 Stunden täglich arbeiten. Die Verlängerung auf 10 Stunden ist nur möglich, wenn der Ausgleich innerhalb von einem Kalendermonat oder vier Wochen erfolgt, nicht sechs Monaten. Ein Zweitjob verschärft dieses Risiko erheblich.
Ruhezeiten bei Mehrfachbeschäftigung — das größte übersehene Risiko
Nahezu kein anderer Ratgeber behandelt diesen Punkt als eigenständiges Thema. Dabei ist er für Mehrfachbeschäftigte einer der wichtigsten Aspekte des Arbeitnehmerschutzes.
Mindestens 11 Stunden Pause zwischen zwei Jobs
§ 5 ArbZG schreibt vor: Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Diese Ruhezeit gilt jobübergreifend. Wer um 22 Uhr beim ersten Arbeitgeber aufhört, darf beim zweiten frühestens um 9 Uhr am nächsten Morgen beginnen.
Welche Branchen dürfen die Ruhezeit verkürzen?
In bestimmten Branchen wie dem Gesundheitswesen, der Gastronomie oder der Landwirtschaft kann die Ruhezeit durch Tarifvertrag auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden, wenn die fehlenden Stunden innerhalb von vier Wochen nachgeholt werden. Auch das gilt für alle Arbeitsverhältnisse zusammen.
Praxisbeispiel: Ein Arbeitnehmer beendet seine Spätschicht beim ersten Arbeitgeber um 23 Uhr. Er beginnt die Frühschicht beim zweiten Arbeitgeber um 6 Uhr morgens. Die Ruhezeit beträgt nur 7 Stunden — ein klarer Verstoß gegen § 5 ArbZG, selbst wenn er die tägliche Stundengrenze einzeln betrachtet nicht überschreitet.

Rechtliche Folgen bei Verstößen — Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird?
Wann wird ein Arbeitsvertrag nach § 134 BGB nichtig?
Ein Arbeitsvertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nach § 134 BGB nichtig. Das ArbZG enthält ein solches Verbot. Wenn zwei Arbeitsverhältnisse erst zusammen gegen die Höchstarbeitszeit verstoßen, sind nicht beide Verträge unwirksam. Das Prioritätsprinzip greift: Nichtig ist ausschließlich der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag.
Welches Arbeitsverhältnis trifft es?
Das zuletzt geschlossene Arbeitsverhältnis ist das, das die Überschreitung verursacht. Im Beispiel des LAG Nürnberg war das der Vertrag mit dem kommunalen Wasserversorger, obwohl dieser seit 18 Jahren bestand. Das Gericht erklärte ihn dennoch für nichtig, weil der Vollzeitvertrag in der Metallindustrie chronologisch früher geschlossen worden war.
Bleibt der Lohnanspruch trotz Nichtigkeit bestehen?
Ja. Nach den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses und § 612 BGB behält der Arbeitnehmer für bereits geleistete Arbeit seinen Vergütungsanspruch, auch wenn der Vertrag nichtig ist. Die Nichtigkeit wirkt nicht rückwirkend auf vergangene Lohnzahlungen.
Kein Kündigungsschutz beim nichtigen Vertrag
Das ist die gefährlichste Konsequenz für Arbeitnehmer. Beim nichtigen Arbeitsverhältnis besteht kein Kündigungsschutz nach dem KSchG. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis durch einfache Lossagungserklärung, ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen, beenden.
Bußgelder für Arbeitgeber: Bis zu 30.000 Euro
Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften stellen nach § 22 ArbZG eine Ordnungswidrigkeit dar. Pro Verstoß drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro. Bei vorsätzlichem Handeln kann es sogar zur Strafverfolgung kommen. Die zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörden prüfen dies im Rahmen von Betriebskontrollen.
Aktuelle Rechtsprechung: Was sagen die Gerichte?
LAG Nürnberg (Az. 7 Sa 11/19): Der Wasserwart-Fall
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied am 19.05.2020 in einem Grundsatzurteil: Ein Arbeitnehmer, der in Vollzeit 39,5 Stunden pro Woche in der Metallindustrie arbeitete und parallel als Wasserwart 13,96 Stunden pro Woche hinzuverdiente, überschritt mit 53,46 Stunden dauerhaft die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Das Gericht erklärte den Wasserwartsvertrag für nichtig. Der Einwand des Arbeitnehmers, er halte die tägliche Höchstarbeitszeit und die Ruhezeiten ein, ließ das Gericht nicht gelten. Entscheidend ist die wöchentliche Gesamtbetrachtung über den Ausgleichszeitraum.
BAG zur Teilnichtigkeit: Nur der zuletzt geschlossene Vertrag fällt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Linie zur Teilnichtigkeit klargestellt: Es gilt das Prioritätsprinzip. Das erste Arbeitsverhältnis bleibt vollständig wirksam. Nur das zuletzt geschlossene Arbeitsverhältnis ist nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion, also das automatische Kürzen der vertraglichen Stunden auf ein zulässiges Maß, ist die absolute Ausnahme und keine Regel.
Pflichten bei zwei Jobs — Wer muss was dokumentieren?
Arbeitgeber-Pflicht: Aufzeichnung und Aufbewahrung
Nach § 16 ArbZG muss der Arbeitgeber die über 8 Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen und diese Nachweise mindestens 2 Jahre aufbewahren. Das gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) und dem zugrundeliegenden EuGH-Urteil C-55/18 (2019) besteht zudem eine allgemeine Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung — auch wenn ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern tätig ist.
Arbeitnehmer-Pflicht: Transparenz gegenüber allen Arbeitgebern
Arbeitnehmer tragen die Verantwortung, ihre Gesamtarbeitszeit aus allen Jobs zu kennen und gegenüber jedem Arbeitgeber offenzulegen, wenn ein Arbeitgeber danach fragt. Wer eine Nebentätigkeit verschweigt und dadurch die Höchstgrenzen reißt, handelt vertragswidrig und riskiert eine außerordentliche Kündigung des ersten Arbeitsverhältnisses.
Aufbewahrungsfrist: 2 Jahre — auch bei Vertragsende
Die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten müssen für mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Die Gewerbeaufsicht kann diese Nachweise jederzeit anfordern und prüfen. Bei fehlender Dokumentation droht eine eigenständige Ordnungswidrigkeit, unabhängig von einem tatsächlichen Arbeitszeitverstoß.
Empfehlungen für Arbeitgeber — So vermeiden Sie Haftungsrisiken
Arbeitgeber, die nicht wissen, dass ein Mitarbeiter noch woanders arbeitet, haften dennoch für Verstöße gegen das ArbZG. Unwissenheit schützt nicht vor Bußgeldern und arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Nebentätigkeiten schon im Einstellungsgespräch abfragen
Arbeitgeber sollten im Einstellungsprozess systematisch nach bestehenden Arbeitsverhältnissen fragen und die Angaben schriftlich dokumentieren. Eine entsprechende Auskunftspflicht des Arbeitnehmers ist rechtlich zulässig, wenn sie auf die arbeitszeitrechtlich relevanten Aspekte beschränkt bleibt.
Nebentätigkeitsklausel im Arbeitsvertrag — Was ist wirksam?
Eine Klausel, die Nebentätigkeiten generell verbietet, ist unwirksam. Zulässig ist jedoch eine Klausel, die Nebentätigkeiten von einer vorherigen Nebentätigkeitserlaubnis abhängig macht. Der Arbeitgeber darf die Erlaubnis verweigern, wenn die Nebentätigkeit die gesetzlichen Arbeitszeiten reißen würde, wenn ein Interessenkonflikt besteht oder wenn die Leistungsfähigkeit im Hauptjob leidet.
Checkliste: 5 Punkte, die Arbeitgeber bei Mehrfachbeschäftigten prüfen müssen
- Liegen Angaben zu allen aktuellen Arbeitsverhältnissen schriftlich vor?
- Wurde die Gesamtwochenarbeitszeit aller Jobs berechnet und dokumentiert?
- Unterschreitet die Gesamtarbeitszeit dauerhaft 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt?
- Besteht eine schriftliche Nebentätigkeitserlaubnis oder eine vertragliche Regelung?
- Sind die Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 16 ArbZG vollständig und 2 Jahre archiviert?
Empfehlungen für Arbeitnehmer — Rechte kennen, Fehler vermeiden
Muss ich meinen Arbeitgeber über den Zweitjob informieren?
Ja, wenn der Arbeitsvertrag eine Nebentätigkeitsklausel enthält oder wenn der Arbeitgeber danach fragt. Selbst ohne Klausel hat man eine arbeitsvertragliche Treuepflicht, die eine Information verlangt, sobald der Zweitjob arbeitszeitrechtliche Grenzen berührt.
Darf der Arbeitgeber den Nebenjob verbieten?
Ein generelles Verbot ist unwirksam. Der Arbeitgeber darf den Nebenjob nur dann untersagen, wenn die Höchstarbeitszeit überschritten wird, ein Wettbewerbsverstoß vorliegt oder die Haupttätigkeit leidet. Er muss die Ablehnung begründen.
Steuer und Sozialversicherung bei zwei Arbeitsverhältnissen
Bei zwei Arbeitsverhältnissen gilt für das zweite Job automatisch Steuerklasse VI nach dem ELStAM-System, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt eine andere Verteilung beim Finanzamt. Beide Arbeitgeber melden das Beschäftigungsverhältnis an die Sozialversicherung. Wer zwei Minijobs hat (jeweils bis 538 Euro), muss aufpassen: Beide Minijobs addieren sich bei der Sozialversicherung, der zweite wird in der Regel sozialversicherungspflichtig. Diesen Punkt übersehen die meisten Ratgeber vollständig.
Selbstständigkeit neben einer Festanstellung: Gelten dieselben Zeitgrenzen?
Das ArbZG gilt nur für Arbeitnehmer, nicht für Selbstständige in ihrer selbstständigen Tätigkeit. Wer neben einer Festanstellung selbstständig tätig ist, muss aber trotzdem sicherstellen, dass die Ruhezeiten nach § 5 ArbZG eingehalten werden. Zudem kann ein Vollzeitarbeitgeber über eine Nebentätigkeitsklausel auch selbstständige Tätigkeiten von einer Erlaubnis abhängig machen.
Sonderfälle und Ausnahmen
Leitende Angestellte: Gilt das ArbZG für sie?
Leitende Angestellte im Sinne von § 18 ArbZG sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Das betrifft Personen mit echter Entscheidungsautonomie, zum Beispiel Prokuristen oder Geschäftsführer. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt das ArbZG uneingeschränkt, unabhängig von ihrer Hierarchiestufe.
Öffentlicher Dienst und Beamte
Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt das ArbZG grundsätzlich, ergänzt durch spezifische Regelungen des TVöD. Beamte unterliegen dem ArbZG nicht direkt, sondern den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder. Für Beamte gilt im Regelfall Vollzeit als Pflicht; Nebentätigkeiten bedürfen einer behördlichen Genehmigung und unterliegen eigenen Stundengrenzen.

Plattformarbeit: Neue Rechtslage ab Dezember 2026
Die EU-Plattformarbeitsrichtlinie, die bis Dezember 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden muss, wird erstmals eine umfassende Arbeitszeiterfassung für Plattformarbeiter (z.B. Lieferdienste, Fahrdienste) vorschreiben. Wer auf solchen Plattformen nebenberuflich tätig ist und zusätzlich einer Festanstellung nachgeht, muss künftig auch diese Zeiten in die Gesamtberechnung einbeziehen. Diesen Aspekt ignorieren aktuell alle Wettbewerber — er wird ab 2026 massiv an Bedeutung gewinnen.
Häufige Fragen (FAQ)
Werden Minijobs bei der Arbeitszeitberechnung mitgezählt?
Ja, unbedingt. Das ArbZG unterscheidet nicht nach Beschäftigungsart oder Verdienst. Jeder Minijob, Midijob oder reguläre Job fließt vollständig in die Gesamtarbeitszeit ein.
Was passiert, wenn ich die 48-Stunden-Grenze gelegentlich überschreite?
Kurzzeitige Überschreitungen sind zulässig, wenn der Ausgleich innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen erfolgt und der Durchschnitt bei 48 Stunden bleibt. Eine dauerhafte Überschreitung führt zur Nichtigkeit des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags.
Kann ich als Arbeitnehmer auf die Höchstarbeitszeit verzichten?
Nein. Die Regelungen des ArbZG sind zwingend und können nicht durch individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abbedungen werden. Nur Tarifverträge und bestimmte Betriebsvereinbarungen dürfen in engen Grenzen abweichen.
Gilt die Zusammenrechnung auch im Homeoffice?
Ja. Der Arbeitsort spielt keine Rolle. Homeoffice-Stunden beim zweiten Arbeitgeber zählen vollständig zur Gesamtarbeitszeit und fließen in die Berechnung nach § 2 Abs. 1 ArbZG ein.
Muss der erste Arbeitgeber zustimmen, wenn ich einen zweiten Job annehme?
Nicht grundsätzlich. Besteht aber eine wirksame Nebentätigkeitsklausel im Arbeitsvertrag, braucht man eine schriftliche Erlaubnis. Diese darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden, etwa wegen drohender Arbeitszeitüberschreitung.
Was gilt bei Sonn- und Feiertagsarbeit in einem der Jobs?
Auch Sonn- und Feiertagsarbeit fließt in die Gesamtrechnung ein. Nach § 11 ArbZG gelten die §§ 3 bis 8 ArbZG entsprechend. Die Höchstgrenzen gelten damit auch an diesen Tagen.
Welcher Arbeitsvertrag ist nichtig, wenn beide Jobs zusammen die Grenze überschreiten?
Nach dem Prioritätsprinzip ist immer der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag nichtig, nicht der erste. Das gilt unabhängig davon, wie lange das zweite Arbeitsverhältnis bereits besteht.
Gilt das ArbZG auch für eine nebenberufliche Selbstständigkeit?
Nein, das ArbZG gilt nur für Arbeitnehmer. Die selbstständige Tätigkeit selbst unterliegt keinen Arbeitszeitgrenzen. Allerdings müssen die gesetzlichen Ruhezeiten nach § 5 ArbZG eingehalten werden, da diese an das Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer anknüpfen.
Fazit
Die Arbeitszeit bei mehreren Arbeitgebern folgt einer klaren gesetzlichen Logik: Alles wird addiert, nichts bleibt getrennt betrachtet. Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die Höchstgrenzen des ArbZG kennt, systematisch dokumentiert und Nebentätigkeiten offen kommuniziert, schützt sich vor Vertragsnichtigkeit, Kündigungsschutzverlusten und Bußgeldern bis zu 30.000 Euro.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die 11-stündige Ruhezeit nach § 5 ArbZG und die Dokumentationspflicht nach § 16 ArbZG — beides betrifft Mehrfachbeschäftigte direkt, wird aber in der Praxis am häufigsten übersehen. Wer beide Punkte konsequent beachtet, handelt rechtssicher auf beiden Seiten des Arbeitsverhältnisses.







